1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden entstandenen Verbindlichkeiten (einschließlich etwaiger Nebenforderungen und etwaiger im Interesse des Kunden eingegangener Aufwendungen) vor. Bei laufender Rechnung (Kontokorrentverhältnis) gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung und zwar auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Der Kunde erkennt den Saldo an, wenn er der Saldenmitteilung nicht innerhalb von einer Woche nach Zugang schriftlich widerspricht.
2. Eine Be- und Verarbeitung der gelieferten Ware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei Be- und Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware durch den Kunden mit Waren anderer Herkunft zu einer neuen Sache bzw. zu einem vermischten Bestand steht uns das Miteigentum daran zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur Zeit der Lieferung zu dem Wert der anderen verarbeiteten bzw. vermischten Waren. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware. Der Kunde verwahrt das Miteigentum der retesol GmbH unentgeltlich mit kaufmännischer Sorgfalt.
3. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verbunden und ist eine dem Kunden gehörende Sache als die Hauptsache im Sinne des § 947 BGB anzusehen, wird schon jetzt vereinbart, dass ein Miteigentumsanteil im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der Hauptsache auf uns übergeht und der Käufer die Sache für uns unentgeltlich mitverwahrt. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware.
4. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Bedingungen und unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts in dem von uns gezogenen Umfang veräußern, wenn sichergestellt ist, dass seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß der folgenden Absätze 6 bis 8 auf uns übergehen.
5. Der Kunde tritt hiermit die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, auch im Rahmen von Werk- oder Werklieferungsverträgen, bereits jetzt mit allen Nebenrechten an die retesol GmbH ab. Sie dienen in demselben Umfang zu unserer Sicherheit für die Vorbehaltsware. Zur Abtretung der Forderungen an Dritte ist der Käufer nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der retesol GmbH berechtigt. Ohne, dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, überträgt der Kunde hiermit zugleich im Verhältnis des Wertes der der retsol GmbH im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehaltes abgetretenen Forderungen und Rechte alle ihm, gegen seine Kunden zustehenden Sicherungsrechte auf die retesol GmbH. Soweit dieses nicht möglich ist, führt der Kunde die vereinnahmten Forderungen sowie den aus der Verwertung der Sicherungsrechte erzielten Erlös anteilig an uns ab. Der Kunde tritt sein Recht gegenüber seinen Kunden auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek und auf Gewährung von Sicherungsleistungen nach § 648 a BGB an die retesol GmbH ab, wir nehmen die vorstehenden Abtretungen hiermit an.
6. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware der retesol GmbH zur Zeit der Lieferung. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentum gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 haben, gilt die Abtretung der Forderungen in Höhe dieses Miteigentumsanteils.
7. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Kunde bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an uns ab.
8. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln, insbesondere sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahl- und Vandalismusschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
9. Die gelieferte Ware darf ohne Zustimmung weder verpfändet noch sicherungsweise übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat uns der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
11. Erfüllt der Kunde seine Verpflichtungen aus dem Vertrag oder anderen Verträgen mit uns nicht oder werden uns Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit mindern, so können wir die Weiterveräußerung, die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware sowie deren Vermischung oder Verbindung mit anderen Waren untersagen. Erlischt das Recht des Kunden zum Besitz der Vorbehaltsware, sind wir berechtigt, das Betriebsgelände des Kunden zu betreten und die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Kunden, durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten. Den Verwertungserlös rechnen wir dem Kunden nach Abzug entstandener Kosten auf seine Verbindlichkeiten an, einen etwaigen Überschuss zahlen wir ihm aus. Der Kunde hat uns auf Verlangen die Namen der Schuldner der an uns abgetretenen Forderungen mitzuteilen, damit wir die Abtretung offenlegen und die Forderungen einziehen können. Alle uns aus Abtretungen zustehenden Erlöse sind uns jeweils sofort nach Eingang zuzuleiten, wenn und sobald Forderungen unsererseits gegen den Kunden fällig sind.
12. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.